Infoblatt ‚Reisemedizinische Vorsorge‘ (ehemals G 35)

Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und/oder hygienischen Bedingungen

Besondere klimatische Belastungen liegen naturgemäß in den Tropen, Subtropen und Polarregionen vor, besondere Gesundheitsrisiken und Infektionsgefährdungen ergeben sich je nach Destination ggfs. aus der Gefährdungsbeurteilung für das Zielgebiet, beispielsweise durch

  • geografische Besonderheiten (z.B. große Höhenlagen)
  • infrastrukturelle Mängel,
  • mangelhafte hygienische Rahmenbedingungen und/oder
  • mangelhafte medizinische Versorgung,
  • endemische Infektionskrankheiten und/oder
  • besondere Überträger von Krankheitserregern (Vektoren),
  • Belastungen durch Smog in manchen urbanen Ballungszentren etc.

Eine rechtzeitige reisemedizinische Vorsorge kann daher auch vor Reisen in Länder gemäßigter klimatischer Regionen unbedingt sinnvoll sein, sie dient im Rahmen einer sorgfältigen Reiseplanung dem vorbeugenden Gesundheitsschutz des Reisenden.

Durch die Vorsorge soll festgestellt werden, ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt oder bestimmte Tätigkeiten in diesen Gebieten bestehen und unter welchen Voraussetzungen diese Bedenken ggfs. überwunden werden können. Die Untersuchung schließt auch eine Beratung über ggfs. erforderliche Impfungen und/oder Malariaprophylaxe sowie deren Durchführung ein.

Wann soll die Vorsorge durchgeführt werden?

  • Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr vor der ersten Ausreise.
  • Ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z. B. bei besonders schlechter medizinischer Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung etc.).

Nachfolgende Vorsorgen sollen nach 24 – 36 Monaten durchgeführt werden. Spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes, dessen Dauer 1 Jahr überschreitet, soll eine Rückkehruntersuchung vorgenommen werden. Diese hat das Ziel, eine gesunde Rückkehr zu bestätigen oder auch eventuell noch asymptomatische Gesundheitsstörungen, die im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt stehen, frühzeitig erkennen und ggfs. behandeln zu können.

Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine neuerliche Erstvorsorge nur dann erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung länger als 1 Jahr zurückliegt, vorzeitige Nachuntersuchungen können aber jederzeit auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder nach ärztlichem Ermessen terminiert werden.

Ausführliche Informationen und Entscheidungshilfen für Unternehmer zum Thema finden Sie in den Empfehlungen der DGUV für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2. Auflage 09/2024).

Stand: 08/2025